TuM | Tierschutz - Rechtsgrundlagen & Aktuelles
   
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Die Normen für die Tierhaltung!
 

“Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.” (§ 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 5. Juli 2003 i.d.g.F.)

Tierschutzgesetz

Die grundlegende tierschutzrelevante Vorschrift in der Bundesrepublik Deutschland ist das

Tierschutzgesetz in der Neufassung vom 18. Mai 2006 Tierschutzgesetz

Es enthält nachfolgend aufgeführte Abschnitte:

  1. Grundsatz
  2. Tierhaltung
  3. Töten von Tieren
  4. Eingriffe an Tieren
  5. Tierversuche
  6. Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
  7. Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
  8. Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
  9. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
  10. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
  11. Durchführung des Gesetzes
  12. Straf- und Bußgeldvorschriften

In § 1 wird der Zweck dieses Gesetzes definiert:   “...aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.â Und weiter heißt es: âNiemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.”

In § 2 werden grundlegende Anforderungen an die Tierhaltung formuliert:

  1. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
    pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass
    ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Auf das Thema Qualzucht sei an anderer Stelle näher eingegangen. Im Zuge der im ersten Halbjahr 2012 geplanten Novellierung des Tierschutzgesetzes soll neben dem Ausstieg aus der betäubungslosen Ferkelkastration zum 1. Januar 2007, dem Verbot des Schenkelbrandes beim Pferd, der Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie und der Einführung einer tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle auch die Vollziehbarkeit des § 11b des Tierschutzgesetzes (Qualzuchtparagraph) durch Änderung der Formulierung verbessert sowie ein Ausstellungsverbotes für Tiere mit Qualzuchtmerkmalender eingeführt werden.

Eine Liste mit tierschutzwidrigem Zubehör, d.h. welches nicht den Anforderungen der §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes genügt, wurde von dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) e.V. und dem Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) im Jahr 1998 erstellt und wird seither regelmäßig gepflegt.

Das Tierschutzgesetz enthält neben Geboten jedoch auch Verbote; zum Beispiel in § 6:  “Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.” Es bestehen diesbezüglich jedoch auch Ausnahmeregelungen, auf die an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden soll.

Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, zum Beispiel der Haltung eines Hundes in einem zu kleinen Zwinger ohne ausreichenden Auslauf, sollten der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Neben der möglichst detaillierten Schilderung der tierschutzrelevanten Unregelmäßigkeiten ist die Nennung von Namen und Anschrift sowohl des Anzeigenden als auch des Betroffenen erforderlich. Die in der Überwachung des Tierschutzes tätigen amtlichen Tierärzte werden die Sach- und Rechtslage prüfen und bei einem festgestellten Verstoß die erforderlichen Maßnahme einleiten. Diese können über die Erteilung von Auflagen in einem Kontrollbericht bzw. in einem Bescheid unter Androhung von Zwangsgeld oder Ersatzvornahme bis zur Fortnahme des Tieres und der Erteilung des Verbotes der Haltung der entsprechenden Tierart(en) reichen.

Die Fortnahme des Tieres ist nur unter den in § 16 a des Tierschutzgesetzes beschriebenen Weise möglich:

“Die zuständige Behörde kann... ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.”

Die Fortnahme ist also an erhebliche Mängel gebunden und schließt unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedergabe des Tieres nicht aus.

Rechtsanwalt Dr. Konstantin Leondarakis kritisiert in seinem Gutachten

Die Reichweite des § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) Die Reichweite des § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Praktische Anwendung - Befugnisse und Pflichten der Exekutive

das zögerliche Vorgehen der Veterinärbehörden bei der Fortnahme von Tieren.

Diese Feststellung wird durch meine Erfahrungen mit den Veterinärbehörden bestätigt. Oft wird erst härter durchgegriffen, nachdem die Presse eingeschaltet wurde.

 

THEMA: “Tierschutz-TÜV”

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 15. Juli 2009 wurde § 13 a eingefügt. Darin wird das Bundesministerium u.a. ermächtigt “durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen.” Zunächst sollte ein Prüf- und Zulassungsverfahren in der Legehennen- und Schweinehaltung eingeführt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein “Tierschutz-TÜV” für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen ist jedoch erforderlich. Hintergrundinformationen sind beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) aufrufbar.

 

THEMA: Schenkelbrand beim Pferd

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, dass der Schenkelbrand bei Pferden verboten werden soll. Jetzt ist der Bundestag am Zug.

Damit wurde dem entsprechenden Antrag Antrag von Rheinland-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz entsprochen.

Aus dem Antrag:

“Ziel des Schenkelbrandes sei das Herbeiführen auf der Haut erkennbarer Kennzeichen, die der Identifizierung des Pferdes dienen sollen. Beim Schenkelbrand kämen Heiß- und Kaltbrand zur Anwendung. Beim Heißbrand würden durch Andrücken eines Brenneisens über mehrere Sekunden die gewünschten Zeichen in die Haut des Pferdes gebrannt. Beim Kaltbrand würden durch Andrücken eines auf minus 80 Grad kalten Eisens Erfrierungen der Haut herbeigeführt, als deren Folgen Kennzeichen sichtbar würden.

Die mit dem Schenkelbrand einhergehenden, teils mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbundenen Zerstörungen von Geweben seien zwar nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) grundsätzlich verboten. Aus § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 7 TierSchG folge jedoch für den Schenkelbrand beim Pferd eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, das Gewebe eines Wirbeltieres zu zerstören.

Mittlerweile stünden für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden sei.”

Das Brenneisen weist eine Temperatur von 800° C auf. Es wird eine Verbrennung 3. Grades zugefügt. Es handelt es sich um eine tiefgreifende Zerstörung der Haut. Sie betrifft die Oberhaut und die Lederhaut und kann bis zum ins Unterhautfettgewebe reichen. Auch die Hautanhangsgebilde, wie Haarfollikel, Drüsengewebe sowie Tast- und Schmerzrezeptoren sind dabei betroffen. Die Wunde ist stark infektionsgefährdet. Nach ca. 2 bis 3 Wochen ist sie abgeheilt. Eine Brandnarbe bleibt zurück.

Am 19. Januar 2011 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag in den Deutschen Bundestag ein:

Der Bundestag wolle beschließen:

“ ...entsprechend dem Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 2010 zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorzulegen mit dem Ziel, den Schenkelbrand bei Pferden zu verbieten; die Ausnahmegenehmigung vom Verbot des schmerzhaften Eingriffs bei Tieren für die Kennzeichnung durch Schenkelbrand bei Pferden ohne vorherige Betäubung in § 5 Absatz 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes ist zu streichen.” gesamter Text

Der Bundestag folgte in seiner Sitzung am 25. März 2011 der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und lehnte den Antrag mit den Stimmen der CDU/CSU- und FDP-Fraktion ebenfalls ab.

Auf Grund der unterschiedlichen Entscheidungen von Bundesrat (wider dem Schenkelbrand) und Bundestag (für den Schenkelbrand) ist das letzte Wort wohl nocht nicht gesprochen.

Auch ohne im Tierschutzgesetz verankertes ausdrückliches Verbot des Schenkelbrandes handelt es sich um eine quälerische Misshandlung des Pferdes nach § 17 Ziffer 2 Buschtabe a) (Handlung aus Rohheit) und Buchstabe b) (Hinzufügen länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden). Die Beteiligten einer Brankennzeichnung machen sich somit strafbar.

Der Streit um den Schenkelbrand wird wohl auch die Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes verzögern. Die Regierungsparteien planen, dass die Novelle des Tierschutzgesetzes im Januar 2012 vom Kabinett beschlossen werden soll. Das Gesetz könnte durch den Bundestag im Herbst 2012 verabschiedet werden. Zuvor muss es im parlamentarischen Verfahren den Bundesrat passieren.

Laut

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Viehverkehrsverordnung(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Neufassung vom 3. März 2010

müssen alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere) innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder bis zum 31.12. des Geburtsjahres (je nachdem welche Frist später abläuft) mit einem elektronischen Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein. Darüber hinaus müssen alle Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und für die bisher kein Equidenpass beantragt wurde, nun auch einen Pferdepass haben und mit Transponder gekennzeichnet sein.

 
Kastrationspflicht für Katzen

Im Rahmen der geplanten Änderung des Tierschutzgesetzes wird die Bundestierärztekammer (BTK) der Bundesregierung empfehlen das Paderborner Modell für eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht bei freilaufenden Katzen zur allgemeinen Vorschrift zu machen.

Die SPD-Fraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Regelungsvorschlag zur verpflichtenden Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von Katzen mit Freilauf und freilebenden Katzen vorzulegen.

Der Antrag Antrag der SPD-Fraktion wurde am 11. November 2010 erstmalig im Deutschen Bundestag diskutiert. Die Debatte wird im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fortgesetzt.

Bereits am 22. September 2008 beschloss der Stadtrat von Paderborn, um die unkontrollierte Vermehrung der Katzen im Stadtgebiet einzudämmeneine, eine Änderung der “Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn”.

Auszug aus dem Gesetzestext:

“§ 5
(4) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von
einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(5) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt
wird. Im Übrigen bleibt § 16 unberührt.

§ 16
(1) Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen
werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die
Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.”

Anmerkung: § 5 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 lassen zur Vermeidung von Härtefällen grundsätzlich Ausnahmen vom Kastrationsgebot zu.

 
Auffangstationen, Gnadenhöfe, Tierheime

Durch das Tiermagazin “Ein Herz für Tiere” ist eine Liste mit Gnadenhöfen für Pferde erarbeitet und im Internet veröffentlicht wurden. Die Liste ist für Deutschland nach Postleitzahlgebieten sortiert. Auch Gnadenhöfe in Österreich und der Schweiz sind abrufbar. Die Liste weist jedoch für bestimmte Regionen noch Lücken auf. Besitzer von Pferdegnadenhöfen können und sollen sich in die Liste eintragen. Dies ist per Online-Formular nach erfolgter Registrierung möglich. Eine Einschätzung der Haltungsbedingungen der Gnadenhöfe durch entsprechende sachkundige Personen (Amtstierärzte, niedergelassene Tierärzte, organisierte Tierschützer) und die Bekanntgabe der Ergebnisse im Internet wären wünschenswert.

Auffangstationen, Gnadenhöfe und Tierheime finden Sie u.a. auf den Internetseiten folgender Vereine:

 

THEMA: Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren

Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser bzw. verletzter Tiere treten immer wieder Fragen auf. Diese betreffen insbesondere

  • die Unterbringung und Versorgung der aufgefundenen Tiere (inkl. Kostenübernahme),
  • die Übernahme der Behandlungskosten für verletzt bzw. erkrankt aufgefundene Tiere,
  • den Umfang der medizinischen Behandlung sowie
  • die Aneignung aufgefundener Tiere.

Im Freistaat Sachsen existieren, wie auch in den meisten anderen Bundesländern, entsprechende Handlungsempfehlungen. Diese wurde durch eine aus Vertretern des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS), des Sächsischen Städte- und Gemeindetages (SSG) und des Sächsischen Landestierschutzbundes e.V. bestehenden Arbeitsgruppe erstellt.

Gemeinsame Empfehlungen des SMS und des SSG zum Umgang mit FundtierenHandlungsempfehlungen Umgang Fundtiere
im Freistaat Sachsen

 

Weitere nationale Rechtsgrundlagen

Neben dem Tierschutzgesetz gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die zum Teil detaillierte Vorschriften beinhalten:

Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 Tierschutz-Hundeverordnung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur ErzeugungTierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) vom 22. August 2006

In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Regelungen für folgende Tierarten enthalten:

  • Kälber
  • Legehennen
  • Schweine
  • Pelztiere
  • Masthühner

 

THEMA: Gruppenhaltung von Sauen

In § 30 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung heißt es: “Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten.” Die Übergangsreglung in § 38 Abs. 16 lautet: “Abweichend von § 30 Absatz 1... dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.” Der Deutsche Bauernverband (DBV) und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirttschaft e.V. (AbL) fordern eine Härtefallregelung (Verlängerung der Übergangsfrist in bestimmten Fällen) und Umstellungsförderung (Darlehen mit langen Laufzeiten und günstigen Zinsen). Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass den Landwirten für den Umbau der Ställe eine Frist von 10 Jahren eingeräumt wurde.

 

THEMA: Haltung von Pelztieren in Farmen

Mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" vom 30. November 2006 wurden die Haltungsbedingungen von zum Zweck der Pelzgewinnung gehaltene Nerze, Iltisse, Füchse, Marderhunde, Sumpfbiber und Chinchillas verbessert. So wird eine größere Grundfläche und eine strukturierte Umgebung (z.B. Kisten, Sandbad, Tunnelröhren) vorgeschrieben. Die Vorgaben bezüglich Innenhöhe, Bodenbeschaffenheit und Integration einer Plattform und eines Schwimmbeckens (nur Sumpfbiber) gelten erst ab 12. Dezember 2016. Die Haltung von Wildtieren in Gefangenschaft kann niemals artgemäß sein. So sind auch Pelztierfarmen abzulehnen. Die Haltung zum Zweck der Gewinnung des Luxusproduktes "Pelz" ist ethisch nicht vertretbar. Für die Tötung der Pelztiere liegt kein vernünftiger Grund vor. Sie ist nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Die meisten Pelze werden von den europäischen Landwirten produziert. Es gibt ca. 6.000 Pelzfarmen in der EU. Die größte Anzahl gibt es in den skandinavischen Ländern, vor allem in Dänemark (14 Millionen Nerze) und Finnland (2,2 Millionen Füchse). In Deutschland existieren etwa 30 Nerzfarmen sowie eine Fuchsfarm und eine unbekannte Anzahl von Chinchillahaltungen. Ein generelles Haltungsverbot muss angestrebt werden. Es existiert bereits in England und Österreich (alle Tierarten) sowie Niederlande (Chinchillas, Füchse). In Kroatien ist die Pelztierzucht ab dem 1. Januar 2017 verboten. In der Schweiz dürfen Pelztiere nur unter zooähnlichen Bedingungen gehalten werden. In Schweden gilt dieses für Füchse. Der größte Produzent und Verarbeiter von Pelzen stellt China (20 Millionen Nerze, 4 Millionen Füchse) dar. Zum Vergleich: In der Welt werden 55 Millionen Nerze und 7 Millionen Füchse zum Zweck der Pelzgewinnung gehalten. Den Pelztieren werden in China erhebliche Leiden zugefügt. Es existieren keine Tierschutzstandards. Ein Importverbot wäre mehr als gerechtfertigt.

In Deutschland besteht gemäß

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz

lediglich ein Verbot des Inverkehrbringens (Abgabe, Ein- und Ausfuhr) von Katzen-, Hunde- und Robbenfellen sowie Erzeugnissen daraus.

 

THEMA: betäubungslose Ferkelkastration

Nahezu alle männlichen Ferkel werden in Deutschland innerhalb der ersten sieben Lebenstage routinemäßig kastriert. Der schmerzhafte Eingriff erfolgt ohne Betäubung. Eine Kastration ist erforderlich, da das Fleisch von Ebern eine geruchliche und geschmackliche Abweichung aufweist. Der Ebergeruch wird von den meisten Verbrauchern jedoch nicht toleriert.

Folgende Alternativen zur betäubungslosen Kastration werden diskutiert:

  • Kastration mit Betäubung und/oder Schmerzbehandlung
  • Impfung gegen Ebergeruch (Immunokastration)
  • Ebermast verbunden mit Maßnahmen zur Erkennung und Reduktion des Ebergeruches

Neben dem Tierschutzaspekt sind mögliche Arzneimittel- und Hormonrückstände bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Von Seiten des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wird derzeit die Ebermast bevorzugt.

Die Tierärtliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) weist in ihrer Stellungnahme vom April 2011 zwei praxiserprobte Verfahren auf:

  1. Inhalationsnarkose mit Isofluran (spezieller Verdampfer erforderlich, nur durch Tierarzt durchführbar, Warnung für den Anwenderl: “Die Operationsräume sollten mit einer geeigneten Belüftungsanlage und aktiven Absaugvorrichtung ausgestattet sein (Spülgebläse), um die Anreicherung von Isoflurandämpfen zu verhindern.” weiter lesen
  2. Impfung mit Improvac® (Induktion einer Immunreaktion gegen den körpereigenen Gonadotropin-Releasing-Faktor (GnRF), der die Hodenfunktion und die Testosteronausschüttung steuert, Vornahme der Impfung unter tierärztlicher Anleitung und Verantwortung durch den Tierhalter möglich, Warnung für den Anwender: “Eine versehentliche Selbstinjektion kann bei Männern und Frauen Unfruchtbarkeit erzeugen, die Schwangerschaft beeinflussen und eine Atrophie der Sexualorgane bewirken.” weiter lesen

Sachlage bei Produkten mit dem staatlichen Bio-Siegel:

Biologische Schweinehaltungen müssen die Bestimmungen der

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 Durchführungsbestimmungen zur EG-Öko-Basis-VO

einhalten.

In Artikel 18 Absatz 2 heißt es: “Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den... vorgegebenen Bedingungen.”

Diese werden in der Verordnung wie folgt definiert: “Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.”

Während einer am 31. Dezember 2011 ablaufenden Übergangszeit können Ferkel jedoch ohne Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.

 

THEMA: betäubungsloses Enthornen von Kälbern

Nach derzeit geltendem Tierschutzrecht ist das betäubungslose Enthornen von Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen erlaubt. Dieser Eingriff darf nur durchgeführt werden, wenn es im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist. In der Praxis werden jedoch nahezu alle Kälber enthornt. Die Veterinärämter stehen in der Pflicht, das routinemäßige Enthorner der Kälber zu ahnden. Das Enthornen ist für das Kalb mit Schmerzen verbunden und sollte nur unter Sedierung, örtlicher Betäubung sowie Schmerzdämpfung erfolgen. Die Zucht hornloser Rinderassen ist voranzutreiben.

Die Tierärtliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) hat im April 2011 eine Stellungnahme zum betäubungslosen Enthornen von Kälbern veröffentlicht.

 

Legehennen

Die Kleingruppenhaltung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes (BVerG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch die dazugehörigen Übergangsgregelungen wurden beanstandet.

Im

Beschluss des 2. Senats des BVerG vom 12. Oktober 2010 Bundesverfassungsgericht Urteil Kleingruppenhaltung Legehennen

bemängeln die Richter, dass die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Weise angehört wurde. Verfassungswidrig sind dem 2. Senat zufolge nicht nur die Vorschriften zur Legehennenhaltung, sondern auch die zugehörigen Übergangsregelungen. Trotz der Verfassungswidrigkeit bleiben die beiden Regelungen jedoch anwendbar bis zum 31. März 2012. Dies ist der Zeitpunkt, bis zu welchem von der Bundesregierung Neuregelungen in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung erfolgen müssen. Ausgelöst wurde dieses Verfahren durch eine Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz.

Mit der

Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 9. August 2011Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

hebt die Bundesregierung die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen auf. Die Verordnung stellt klar, dass zukünftig in den Haltungseinrichtungen eine Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des natürlichen Lichteinfalls nur nach tierärztlicher Indikation zulässig ist. Die Einrichtungen müssen auch eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Tiere sich art- und bedürfnisgerecht bewegen können sowie eine Höhe von nunmehr zwei Metern aufweisen. Eine Ausnahmegenehmigung von dieser Mindesthöhe ist nunmehr an eine “unbillige Härte” geknüpft. Bereits bestehende Haltungseinrichtungen sollen für eine Übergangszeit, deren Länge strittig ist, weiter genutzt werden können. So ist nach dem Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums eine Kleingruppenhaltung bis zum 31. Dezember 2035 vorgesehen. Gemäß dem Beschluss des Bundesratsausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz soll die Übergangsfrist für die Kleingruppenhaltung gemeinsam mit der Nutzungsdauer für die so genannten ausgestalteten Käfige im Jahr 2020 enden.

In der Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 fand sich für keine der vorgeschlagenen Übergangsfristen eine Mehrheit. Das Bundeslandwirtschaftsministerium wird keinen Verordnungsentwurf mehr vorlegen. Die Bundesländer sind gefordert, einen Vorschlag zu unterbreiten. Bis zu einer Neureglung ist die Kleingruppenhaltung ohne zeitliche Befristung möglich. Auch Anträge für den Bau neuer Anlagen sind aus tierschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.

 

THEMA: Kürzen der Schnäbel beim Geflügel

Treten Federpicken und Kannibalismus in einer Herde auf, können Maßnahmen wie Verdunklung, Futterumstellung usw. ergriffen werden, um einer Ausdehnung der Verhaltensstörung zu begegnen. Wenn diese keinen Erfolg zeigen, bleibt ggf. nur die vorzeitige Schlachtung, um den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen, zumal eine Behandlung der bepickten oder ein Aussondern der pickenden Tiere nur in Ausnahmefällen möglich ist. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Federpicken und Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 Tierschutzgesetz, die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Das Kürzen der Schnabelspitze zur Verhinderung schwer wiegender Schäden durch Federpicken und Kannibalismus ist nicht nur ein schmerzhafter Eingriff, sondern beeinträchtigt auch die vielfältige Funktion des Schnabels. Er muss daher so wenig und so schonend wie möglich durchgeführt werden. Die Unerlässlichkeit des Eingriffs “Schnabelkürzen” ist dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht sicher begegnet werden kann. Auf politischer Ebene ist ein generelles Verbot des Kürzen der Schnäbel anzustreben. Bis dahin sind die bestehenden tierschutzrechtlichen Vorschriften durch die Veterinärämter rigoros durchzusetzen.

 

Masthühner

Die

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz Richtlinie 2007/43/EG

von Masthühnern

wurde bereits in deutsches Recht umgesetzt. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden die Mindestanforderungen an die intensive Haltung von Masthühner integriert.

Derzeit werden unter Regie des Institutes für Tierschutz und Tierhaltung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) “Leitlinien zur guten betrieblichen Praxis” gemäß Artikel 8 der EU-Richtlinie erabeitet.

den zuständigen Ministerien und der Geflügelwirtschaft, welche auf untenstehender Empfehlung beruhen.

Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Eckwerte Jungmasthühner

Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen

Die Aufnahme eines Absatzes “Anforderungen an die Haltung von Mastkaninchen” ist geplant.

Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Tiere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen hat eine Empfehlung für die Haltung von Mastkaninchen erarbeitet. Auf europäischer Ebene ist eine “Richtlinie mit Mindestanforderungen zum Schutz von Mastkaninchen” infolge Meinungsverschiedenheiten im Agrarrat nicht in Sicht. Die Bundesregierung will daher im Alleingang für bessere Haltungsbedingungen der deutschen Mastkaninchen sorgen und entsprechende Anforderungen in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufnehmen.

Die Gütegemeinschaft Ernährung (GGE) hat einen

Kriterienkatalog Kaninchenhaltung Kriterienkatalog Kaninchenhaltung

erarbeitet. Die Teilnahme der Wirtschaftskaninchenhalter an dem Programm ist freiwillig. Es regelt u.a. Tiergesundheitsschutz, Haltungsvoraussetzungen und Transportbedingungen.

Die Bundestierärztekammer (BTK) fordert nach der Sendung “Skandal im Mastbetrieb” (STERN TV, RTL, 22.Oktober 2008) in einer

Pressinformation BTK zur Mastkaninchenhaltung

ein Ende der industriellen Mastkaninchenhaltung.

Ein am 18. März 2009 durch die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in den Bundestag eingereichter Antrag zur Verbesserung der gewerbliche Haltung von Mast- und Zuchtkaninchen in Deutschland und der Europäischen Union wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt.   

Auf der Aktionsseite: Mastkaninchen des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sind z.B. das “Hintergrundpapier: Mastkaninchen” sowie die “Forderungen an eine tiergerechte Haltung von Mastkaninchen” zu finden.

Am 7. Juli 2010 tagte der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages. Es wurden die Anträge von Bündis90/Die Grüne, Die Linken und SPD (Bundestagsdrucksachen 17/2006, 17/1601 und 17/2017) zur Verbesserung der Haltungsbedingungen für Mastkaninchen diskutiert. Mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU und FDP wurden der Antrag abgelehnt.

Im Ergebnis der Sitzung des Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europaparlamentes am 28. Juni 2010 wurde der mit dem Rat und der Kommission ausgehandeltem Kompromiss zugestimmt. Der Zweiten Lesung im Europaparlament steht nichts mehr im Weg.

 

THEMA: Zucht von schnellwachsenden Broilern schaft Schmerzen, Leiden, Schäden

EFSA untersucht Tierschutz bei Masthühnern und ihrer Zucht (Pressemitteilung vom 28. Juli 2010):

Das EFSA-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW-Gremium) hat ein wissenschaftliches Gutachten über den Einfluss der genetischen Auswahl auf das Wohlbefinden von Masthühnern (Broilern) und ein weiteres Gutachten über den Einfluss von Unterbringung und Haltung auf das Wohlbefinden von Masthuhnzuchttieren[1] angenommen. Die Sachverständigen der EFSA stellen fest, dass die meisten Tierschutzprobleme mit zu schnellem Wachstum, welches durch genetische Selektion der Hühner erreicht wurde, zusammenhängen. Außerdem beschreiben sie Probleme durch die Wechselwirkungen zwischen genetischen Merkmalen und der Umwelt der Hühner (zum Beispiel die Haltung und das Management auf Geflügelfarmen). Diese Gutachten unterstützen die Europäische Kommission bei der Erstellung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union... mehr.

 

Tierschutz bei der Schlachtung

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tierschutz-Schlachtverordnung Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 3. März 1997

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Diese Verordnung passt die in der

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 23. Dezember 1992 über den Schutz Richtlinie 93/119/EGvon Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

enthaltenen Vorschriften dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand an. Sie gilt ab 1. Januar 2013. Bis zu einer Neuregelung durch den Bund gilt die bisherige nationale Tierschutz-Schlachtverordnung weiter.

 

Verbot des Schächtens

Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 12.02.2010 den “Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes” erneut in den Bundestag einzubringen. Die nach dem “Schächturteil” des Bundesverfassungsgerichtes entstandene zwischen den Rechtsgütern Tierschutz und Religionsfreiheit soll beseitigt werden. Beide sind in der Verfassung geschützt. Der geänderte § 4 a des Tierschutzgesetzes erlaubt eine Erteilung der Schächterlaubnis, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde nachweist, dass das Schächten aus religiösen Gründen zwingend erforderlich ist und bei dem Tier keine zusätzlichen Schmerzen auftreten.

Weitere Informationen zu diesem Thema: Gutachten der Bundestierärztekammer: Tierschutz bei der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen

 

Tierschutz beim Transport

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen

(europäische Tierschutz-Transportverordnung)

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Tierschutz-Transportverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 11. Februar 2009 (nationale

Tierschutz-Transportverordnung)

 

THEMA: Tierschutz beim Transport nicht in ausreichendem Maß gegeben

Trotz der gesetzlichen Vorgaben werden immer noch mit für die Tiere mit Qualen verbundene Transporte quer durch Europa durchgeführt. Die Ursachen liegen in der mangelnden Kontrolltätigkeit und der inkonsequenten Ahndung von Verstößen durch die zuständigen Behörden. Einen Einblick in die Zustände geben die beiden Erfahrungsberichte der Organisationen Eyes on Animals und Tierschutzbund Zurich von der bulgarisch-türkischen Grenze.

Erfahrungsbericht No. 1 Rindertransport und Tierschutz

Zusammenfassung: Am 15. April 2011 erhielten wir die Information, das ein Viehtransporter des niederländisch-deutschen Unternehmens "Keus en Mollink" an der bulgarisch-türkischen Grenze seit mehreren Tagen festgehalten wird. Es wurde ein Team von Inspektoren entsandt, um die Situation der Rinder zu beurteilen und ggf. zu verbessern. Um 3:00 Uhr am 17. April trafen wir an der Grenze ein. Der Viehtransporter hatte diese endlich passiert. Aber Dutzende von anderen Fahrzeugen mit Rindern und Schafen aus Litauen, Ungarn und Bulgarien warteten. Um 17:45 beobachtete das Team in Kapikule (türkischer Seite der Grenze) einen auf der Standspur der Autobahn wartenden niederländischen Viehtransporter. Das Transportunternehmen ist wieder "Keus en Mollink". An Bord sind junge Rinder mit ungarischen Ohrmarken. Ein Tier ist gestorben. Die Einstreu ist schmutzig und sehr nass, Jauche tropft aus den Seiten des Fahrzeugs. Im ersten Stock des Fahrzeugs sind keine für ausgewachsene Rinder geeignete automatischen Tränken vorhanden. Die Fahrer haben kein Futter für die Tiere. Zur Wasserversorgung dienen lediglich zwei kleine Wassertröge. Die Bestimmung der Tiere ist Ankara.

Erfahrungsbericht No. 2 Tiertransporte und Tierschutz

Zusammenfassung: Vom 24. bis zum 31. Oktober 2011 beobachteten wir fast 100 Tiertransporte, welche die bulgarisch-türkische Grenze in Kapikule passierten. 70 Fahrzeuge transportierten Vieh. Die meisten hatten Rinder geladen. 25 Lkws verbrachten Schafe aus Bulgarien in die Türkei. Die Rinder stammten vor allem aus Ungarn, einige auch aus den baltischen Staaten wie Estland und Litauen. Die Fahrstrecke von den baltischen Staaten bis zur EU-Grenze in Kapikule beträgt mehr als 2.000 km. Aus der Gegend von Budapest sind es ca. 1.300 km bis Kapikule. Die tatsächlichen Fahrzeiten sind extrem lang, weil es in Ungarn mehrere Ladestellen gibt. Die Fahren berichteten, dass unter "normalen Umständen" der Transport aus Ungarn (nahe Budapest) nach Istanbul ca. dauert. 85 Stunden dauert. Die Rinder verlieren rund 8% und mehr ihres Gewichts während der Fahrt. Die Mehrzahl der beobachteten Transporte hatte, je nach dem Gewicht, 30 bis 36 Rinder geladen. Die Tiere waren in der Lage sich zu bewegen und sich hinzulegen. Die Bedingungen für die Tiere waren bereits zu diesem Zeitpunkt schlecht, Die erschöpften Tiere lagen in einer dicken Kotschicht. Die Ammoniak-Geruch war ziemlich intensiv. Die Wartezeit von Tiertransporten an der Grenzkontrollstelle variierte von 15 Minuten bis zu 24 Stunden, manchmal auch mehrere Tage. Auf 2 Viehtransportern waren die Rinder sogar mehr als 4 Tage eingepfercht. Die weitere Streckenlänge von Kapikule zu den verschiedenen Zielen in der Türkei liegt zwischen 250 und 1.800 km nach Istanbul, Bursa, Izmir, Ankara und sogar nach Erzurum.

Es bedarf dringend einer Änderung der tierschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Situation der Tiere beim Transport würde sich durch folgende verbindliche Vorgaben in der EU-Gesetzgebung wesentlich verbessern:

  • Begrenzung der Höchstdauer von Schlachttiertransporten auf 8 Stunden
  • Verbot des Verbringens von Nutztieren auf langen Transportwegen in Drittländer
  • Festlegung des Mindestabstands zwischen Widerristhöhe der transportierten Tiere und dem Fahrzeugdach auf 20 cm

8hours ist eine europaweite Tierschutzkampagne mit dem Ziel, die Transportzeiten von Nutztieren (Rinder, Schafe, Pferde, Schweine und Geflügel) innerhalb der Europäischen Union rechtlich auf maximal acht Stunden zu begrenzen. Deren Initiator, Dan Jørgensen, forderte gemeinsam mit anderen EU-Parlamentariern die EU-Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend zu überarbeiten, dass eine Beförderungsdauer von höchstens acht Stunden für Schlachttiere festgesetzt wird.

Schriftliche Erklärung eingereicht gemäß Artikel 123 der Geschäftsordnung zur Festsetzung einer Erklärung Obergrenze acht Stunden Tiertransporte
Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen Union

 

THEMA: Rindertransporte in doppelstöckigen Transporten

Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die höchstzulässige Höhe über alles 4,00 m nicht überschreiten. Die durchschnittliche Widerristhöhe der in Deutschland am weitesten verbreiteten Rinderrasse “Holstein Schwarzbunt” beträgt 140 cm (Kuh). Den Rindern bleibt unter Berücksichtigung der Innenmaße bei einem Transport auf zwei Etagen eine Kopffreiheit von 10 cm. Der Kopf kann über bis zu 29 Stunden nicht gehoben werden. Infolge der unnatürlichen Körperposition schmerzen Halswirbelsäule und -muskulatur. Widerrist, Rücken oder Kopf stoßen an die Decke. Die Tiere verletzten sich. Beim Kot- und Harnabsatz können die Rinder keine natürliche Körperhaltung (nach oben gekrümmter Rücken) einnehmen. Durch die räumliche Enge ist die Luftzirkulation gestört. Die gesetzlich festgelegte Innentemperatur von maximal 30 °C (35 °C inkl. Toleranz) kann überschritten werden. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 muss die Deckenhöhe beim Transport von Rindern so bemessen sein, dass sie mindestens 20 cm höher als die Widerristhöhe des größten Tieres ist. Im “Handbuch Tiertransporte” heißt es “Bei Rindern sollte über der höchsten Stelle des Tieres noch 20 cm Raum zur Verfügung stehen.” Bei behornten Rindern ist nicht der höchste Punkt der Rückenlinie, sondern der Kopf, ausschlaggebend. Alle Bundesländer haben die Vorgaben des genannten Handbuches bezüglich Laderaumhöhe per Erlass in Kraft gesetzt. Dies bedeutet das Ende des Doppelstocktransportes von mittel- bis großrahmigen Rindern in Deutschland.

 

THEMA: Tötung von Geflügel durch Genickbruch

Nach derzeitiger Rechtslage ist das Töten von Geflügel durch “Überstrecken” des Genickes sowohl mit als auch ohne vorhergehende Betäubung kein zulässiges Tötungsverfahren für Geflügel. In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird der Genickbruch in Kapitel l Tabelle 1 des Anhanges l als zulässiges mechanisches Betäubungsverfahren angegeben. Hiernach darf der Genickbruch durch manuelles oder mechanisches Strecken und Abdrehen des Halses, das zu cerebraler Ischämie führt, bei Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg zur Schlachtung, Bestandsräumung und in anderen Fällen verwandt werden. In Kapitel M wird in den besonderen Vorschriften zum Genickbruch (Nummer 3) die Anwendung jedoch wieder eingeschränkt. Der Genickbruch darf nicht routinemäßig angewendet werden, sondern nur in den Fällen, in denen “keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen”. Zusätzlich findet eine Beschränkung auf höchstens 70 Tiere pro Tag und Mitarbeiter statt.

 

Weitere europäische Vorschriften

Nachfolgend sind weitere Richtlinien der Europäischen Union für eine möglichst artgerechte Tierhaltung aufgeführt:

Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Europaratsempfehlungen für die Haltung von Schweinen  Haltung von Schweinen


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Rindern Haltung von Rindern


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Kälbern Haltung von Kälbern


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Ziegen Haltung von Ziegen

Europaratsempfehlungen für die Haltung von Schafen Haltung von Schafen


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Haushühnern Haltung von Haushähnern


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Gänsen Haltung von Gänsen


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Puten


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Straußenvögeln Haltung von Straußenvögeln


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Moschusenten Haltung von Moschusenten


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Pekingenten Haltung von Pekingenten


Europaratsempfehlungen für die Haltung von Pelztieren Haltung von Pelztieren

Richtinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Richtlinie 98/58/EGNutztiere

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über MindestanforderungenRichtlinie 2008/119/EG

für den Schutz von Kälbern

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Richtlinie 1999/74/EG

Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 überRichtlinie 2008/120/EG Mindestanforderungenn für den Schutz von Schweinen

 

THEMA: Kürzen der Schwänze und Zähne beim Schwein

In Anhang I, Kapitel 1, Abschnitt 8 der Richtlinie 2008/120/EG wird bezüglich Kupieren der Schwänze oder Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln folgendes festgeschrieben :“Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.”

Oben aufgeführte Eingriffe dürfen also nicht routinemäßig durchgeführt werden. In erster Linie müssen, um das Schwanzbeißen zu verhindern, die Haltungsbedingungen verbessert werden. In Anhang I, Kapitel 1, Abschnitt 4 heißt es dazu: “Schweine (müssen) ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.”

Ein Kupieren des Schwanzes ist demnach nur möglich,

  • wenn Änderungen der Haltungsbedingungen nicht zum Erfolg führten und
  • bei einem Schwein, das bereits entsprechende Verletzungen aufweist.

Es handelt sich also um eine Einzelfallentscheidung.

In der Praxis wird die geschilderte Vorschrift jedoch sowohl von den Landwirten als auch von den als Kontrollbehörde fungíerenden Veterinärämtern ignoriert.

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass in den schweinehaltenden Betrieben unzureichend geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko des Auftretens des Schwanzbeißens zu minimieren. Sie leitete im Jahr 2009 ein Beschwerdeverfahren gegen Deutschland ein. Es hat etwas bewirkt. Nordrhein-Westfalen und Thüringen setzen jeweils einen ministeriellen Erlaß in Kraft, der das routinemäßige Schwanzkupieren erschwert. Schweinehalter müssen sich halbjährlich vom Tierarzt beraten lassen, wie Haltung, Lüftung oder Fütterung zu verbessern seien, um das Auftreten von Verhaltensstörungen wie Schwanzbeißen zu vermeiden. Die Agrarministerkonferenz beschloss, dass in enger Abstimmung von Wissenschaft, Agrar- und Veterinärverwaltung ein Konzept ausgearbeitet wird, das den Schweine haltenden Landwirten eine konkrete Handlungsempfehlung zum Kürzen der Schwänze bei Schweinen bietet.

Das Sächsischen Landesamt für Umwelt, Geologie und Landwirtschaft (LfULG) hat eine

Checkliste zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanzbeißen) Checkliste zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanzbeißen)

erarbeitet.

Diese sollten von den Betrieben zur Dokumentation ihrer Bemühungen, auf das Kupieren der Schwänze zu verzichten, verwendet werden.

Meinungsumfrage: Befürworten Sie, dass in der Europäischen Union Haltungsanforderungen für Hausschweine gesetzlich verankert werden, welche das Schwanzbeißen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern?

Hier geht es zur Abstimmung!

 

Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von WildtierenRichtlinie 1999/22/EG

in Zoos (Zoo-Richtlinie der EU)

Richtlinie 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Richtlinie 86/609/EWGVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (derzeit geltende EU-Versuchstierrichtlinie)

Richtlinie 2010/63/EU des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für EU-Versuchstierrichtliniewissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (neue EU-Versuchstierrichtlinie)

Mit der Richtlinie 2010/63/EU wird die derzeit gültige Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren aus dem Jahre 1986 abgelöst und die Regelungen dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Die Richtlinie wird in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer deutlichen Verbesserung des Schutzes von Versuchstieren führen. Das in Deutschland (aber auch Österreich) etablierte hohe Schutzniveau wird jedoch aufgeweicht.

In folgenden Punkten geht die neue EU-Versuchstierrichtlinie über das bestehende nationale Recht hinaus:

  • gesonderte Bestimmungen für in Versuchen verwendete nicht-menschliche Primaten (u. a. Menschenaffen)
  • das grundsätzliche Verbot von Versuchen mit länger anhaltenden, starken Schmerzen
  • die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Föten von Säugetieren im letzten Drittel der Trächtigkeit.

Die Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.

An dieser Stelle sollen auch die

Leitlinien 2007/526/EG vom 18. Juni 2007 für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die fürLeitlinie 2007/526/EWG - Unterbringung und Pflege von Versuchstieren Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden

erwähnt werden.

Sie wurden durch die

Verordnung zu der Annahmeerklärung vom 15. Juni 2006 über die Änderung von EU-Verordnung - Schutz von Versuchstieren

Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 15. November 2007

in nationales Recht umgesetzt.

Der Allgemeine Teil enthält Empfehlungen für die Unterbringung, Haltung und Pflege aller Tiere, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Ergänzende Informationen für die üblicherweise verwendeten Arten sind in spezifischen Teilen enthalten. Ein unerlässlicher Bestandteil für die artgemäße Haltung ist die tiergerechte Anreicherung der Umwelt (Environmental Enrichment). Bei der Haltung von Versuchstieren wurde aus verschieden “Gründen” darauf verzichtet. Unter anderem wäre der Tierversuch infolge mangelnder Standardisierung nicht mehr reproduzierbar. Nun ist es nicht mehr möglich, den Versuchstieren notwendige Haltungselemente, z.B. den Mäusen Einstreu, Nestmaterial, Röhren, Häuschen, vorzuenthalten.

 

Geplant: Etikettierung zur artgerechten Tierhaltung

Am 28. Oktober 2009 verabschiedete die EU-Kommission einen zu “Optionen für eine Tierschutzkennzeichnung und den Aufbau eines Europäischen Netzwerks von Referenzzentren für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere”. In diesem werden mehrere Möglichkeiten für die Kennzeichnung von tierischen Lebensmittel (z.B. Geflügelfleisch, Milch), welche unter artgerechter Haltungsbedingungen erzeugt wurden, aufgezeigt. Das Wohlergehen der Nutztiere soll gefördert werden, indem der Verbraucher eine fundierte Entscheidungshilfe für den Kauf und dem Landwirt ein wirtschaftlicher Anreiz für die Erzeugung von unter der Einhaltung hoher Tierschutzstandards erzeugten Produkten gegeben wird. Eine Vielzahl von Konsumenten möchte wissen, unter welchen Bedingungen sein Essen erzeugt wird. Verantwortungsbewusste Hersteller können von der Einführung eines Etikettierungssystemes zur artgerechten Tierhaltung von den Marktchancen profitieren. Die Notwendigkeit der Schaffung eines Netzwerkes von Tierschutz-Kompetenzzentren auf EU-Ebene ergibt sich aus dem Fehlen harmonisierter Standards, der mangelnde Koordination vorhandener Ressourcen und der hieraus folgenden Doppelarbeit sowie der Nichtexistenz einer unabhängigen Informationsquelle.

Die Europäische Kommission hat einen Bericht Abschlussberich der EU vorgelegt, der mehrere Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer europäischen Tierschutzkennzeichnung beschreibt.

Eine Arbeitsgruppe der Georg-August-Universität Göttingen legte den Abschlussbericht Abschlussbericht Bundesregierung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Forschungsprojekts "Perspektiven für ein Europäisches Tierschutzlabel“ vor.

 
Andere Informationsquellen

Weiterhin bieten einige Behörden bzw. Vereine entweder zum Bestellen (zum Teil kostenpflichtig) oder als Download (in der Regel kostenlos) Informationsmaterial zu den verschiedensten Tierschutzthemen an. Diese Schriften stellen in der Regel Empfehlungen oder Leitlinien dar. Es sind konkrete Anforderungen an den Umgang mit Tieren formuliert. Deren Umsetzung in der Praxis garantiert, dass die allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu einem Mindestmaß - oft jedoch auch darüber hinausgehend - eingehalten werden.

Einige Informationsquellen sind nachfolgend aufgeführt:

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

Gutachten und Leitlinien für den Tierschutz

  • Ausrichtung von Tierbörsen - Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten
  • Tierschutz im Pferdesport - Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport
  • Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten - Leitlinien der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung

 

THEMA: Ständer- (Anbinde-) Haltung von Pferden

In Ziffer 3.4.1 der Leitlinien heißt es: “Die dauerhafte Anbindehaltung (Ständerhaltung) von Pferden ist tierschutzwidrig.” Eine derartige Einzelhaltung stellt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und sollte dem zuständigen Veterinäramt mitgeteilt werden.

In fast allen Bundesländern existiert ein entsprechender ministerieller Erlass. Die Ständerhaltung ist - in der Regel mit Übergangsfristen - verboten. In Bayern wird eine derartige Haltung zum Beispiel bis zum Jahr 2014 geduldet. In Sachsen heißt es “Noch vorhandene Aufstallungen von Equiden in Ständerhaltung und in anderen Formen der Anbindehaltung (z.B. Anbindung auf der Koppel mittels Kette) sind daher zu prüfen und in der Regel aufzulösen. Ausnahmen sind nur im Einzelfall zulässig, bei kurzfristigen Aufenthalten, wie zum Beispiel beim Osterreiten.”

Wie wissenschaftliche Studien beweisen, zeigen über die Hälfte aller in Ständern gehaltenen Pferde gravierende Verhaltensstörungen. Weder kann das Bedürfnis nach Bewegung, Körperpflege und Sozialkontakt gestillt werden noch können die in Ständern gehaltenen Pferde sich in die für den Tiefschlaf unerlässliche Seitenlage legen.

Die Broschüre “Artgerechte Pferdehaltung” Artgerechte Pferdehaltung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. geht detailiert auf diese thematik ein.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz zu finden.

 

Pferdefuhrwerksbetriebe

In vielen Städten werden Kutschfahrten angeboten. Von den Veterinärämtern werden vielfach folgende Dinge bemängelt:

  • fehlende Sachkunde der Fahrer (z. B. Deutsches Fahrabzeichen)
  • keine für die Pferde angemessenen Pausenzeiten
  • unzureichende Tränkwasserversorgung am Standplatz


In Berlin haben die Tierärzte der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter und die Mitarbeiter der Senatsverwaltung die

Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe Berliner Leitlinien Pferdefuhrwerksbetriebe

erarbeitet.

Diese Leitlinie ist in Deutschland einzigartig. Eine entsprechende Verordnung auf Landes- oder Bundesebene wäre für die Durchsetzung des Schutzes der Pferde und der Verkehrsicherheit von entscheidendem Vorteil.

  • Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln - Gutachten der Sachverständigengruppe über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln
  • Haltung von Greifvögeln und Eulen - Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln
  • Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis - Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis
  • Haltung von Papageien - Gutachten der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
  • Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) - Gutachten über die Mindestanforderungen
  • Haltung von Terrarientieren - Gutachten der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
  • Haltung von Wild in Gehegen - Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen
  • Haltung von Säugetieren - Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten)
  • Gutachten zur Auslegung von § 11 b (Verbot von Qualzüchtungen) des Tierschutzgesetzes

Einige der o.g. Haltungsempfehlungen bedürfen einer Aktualisierung und Ergänzung. Mit der Überarbeitung des Säugetiergutachtens wurde durch vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) berufenen Arbeitsgruppe begonnen. Es fanden mehrere Sitzungen und Telefonkonferenzen statt. Es sollen Kompromisse zwischen den Vorstellungen von Tierschutzexperten, Zoofachleuten und der unabhängigen Gutachterin Dr. Sabine Merz (Bundestierärztekammer: Stellvertretende Geschäftsführerin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) erarbeitet werden.

 

THEMA: Haltung von Tieren in Zirkussen

Seit dem 19. März 2008 ist die Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung) in Kraft. Der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes wird durch die ausstellende Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst. Die kontrollierenden Behörden können auf die Datensätze zugreifen und sich so ein Bild von dem Zirkusunternehmen machen. Sie dokumentieren die Kontrollergebnisse am Gastspielort.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 geht u.a. auf die Zuständigkeit der Veterinärämter ein: “Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist... Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält.”

Der Inhaber des Zirkus ist erst da und dann dort gemeldet. Die Erlaubnis zum Zurschaustellen enthält zu viele Nebenbestimmungen. Also beantragt er diese noch einmal in einem anderen Landkreis. Der Zirkusdirektor wohnt das ganze Jahr in seinem Campingwagen. Den Hauptwohnsitz hat er noch nie zu Gesicht bekommen. Ein Winterquartier ist nicht vorhanden. Aus Kostengründen wird durchgespielt. In der Praxis lässt sich die Zuständigkeit am Ort der Gewerbeanmeldung festmachen. Ein entsprechender Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Dieser Weg wird jedoch so gut wie nie beschritten.

Den zweiten Satz des obenstehenden Auszuges aus der Verwaltungsvorschrift scheinen die Amtstierärzte nicht zu kennen.

Im Übrigen lassen deren Kenntnisse, was die Einschätzung der Haltungsbedingungen von Zirkustieren anbelangt, in der Regel zu wünschen übrig.

Die Grundlage für die Überprüfung der Haltungsbedingungen stellen die

Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Zirkusleitlinien

Einrichtungen vom 15. Oktober 1990

Kritikpunkte:

  • Leitlinien mit solchen Aussagen wie "inakzeptabel", "nicht tolerierbar" oder "nicht empfehlenswert" durch klare gesetzliche Regelung ersetzen
  • Mindestanforderungen an die Haltung von Zirkustieren, insbesondere bezüglich Platzbedarf und Ausgestaltung der Gehege, zu gering
  • Vorgaben für die Unterbringung in der spielfreien Zeit zu ungenau (z.B. keine Angaben bezüglich Lichtverhältnisse und Temperatur im Winterquartier)
  • Beschäftigung der Zirkustiere nicht überprüfbar (dann jedoch Unterschreitung der bereits winzigen Gehegegrößen gemäß Säugetiergutachten möglich)
  • Haltung bestimmter Tierarten (z.B. Menschenaffen, Delfine, Greifvögel) im Zirkus nicht verbindlich ausgeschlossen
  • Anforderungen an den Transport von Zirkustieren lediglich über Verweis auf die Tierschutz-Transportverordnung geregelt
  • Berücksichtigung von tierartspezifischen Besonderheiten so gut wie nicht gegeben
  • Anwendung von Elektroreizgeräten bei Erziehung, Ausbildung und Training nicht ausdrücklich verboten

 

Tierschutzdienst des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

  • Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung
  • Leitlinien für die Schweinehaltung
  • Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern
  • Empfehlungen für die ganzjährige Weidehaltung von Schafen
  • Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden
  • Tierschutzrelevante Mindestanforderungen für die intensive Putenmast

 

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)


1. Nutztiere

  • Tierschutz im Brieftaubensport
  • Artgemäße Bisonhaltung
  • Artgerechte Kaninchenhaltung
  • Management von Sauengruppen
  • Artgemäße Haltung von Mini-Pigs
  • Artgemäße und rentable Nutztierhaltung (Rinder und Schweine)
  • ganzjährige Freilandhaltung von Rindern
  • Haltung von Mastrindern
  • Zur Enthornung von Rindern
  • Zur tierschutzrechtlichen Relevanz des Muchsens (Rinder)
  • Vermeidung von Hitzeschäden bei landwirtschaftlicher Nutztieren (Rinder, Geflügel, Schweine)
  • Beurteilung von Milchkuhbetrieben unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes
  • Rinder und Pferde in Landschaftspflege- und Naturentwicklungsprojekten
  • Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit
  • Zur Hälterung von Speisefischen im Einzelhandel
  • Artgemäße nutztierartige Straußenhaltung
  • Artgemäße Haltung von Wasserbüffeln
  • Artgemäße Haltung von Yaks
  • Artgemäße Ziegenhaltung

2. Pferde

  • Neurektomie u. Tierschutz
  • Euthanasie von Pferden
  • Clippen von Pferden
  • Halung von Miniponys
  • Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten
  • Zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Pferden unter besonderer Berücksichtigung der Nasenbremse unter Tierschutzgesichtspunkten

Aus dem Arbeitskreis 11 (Pferde) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT):

  • Tierschutzrechtliche Anordnung zur Einzäunung von Pferdeweiden - Zusammenfassung eines Gerichtsurteils
  • Gerichtsurteil Tierschutzrechtliche Anordnung zum täglichen Freilauf von Pferden
  • Stellungnahme der TVT zur Kennzeichnung von Pferden (Equiden) mittels Heißbrand und/oder Transponder

3. Hunde und Katzen

  • Tierschutzwidriges Zubehör
  • Zum Einsatz von Alleinfuttermitteln
  • Zahnreinigung Ultraschall
  • Kastration
  • Hundeimporte
  • Maulkorbgewöhnung
  • Zur Anwendung von elektrischen Hunde-Erziehungshilfen
  • Verhalten beim Aufeinandertreffen mit einem freilaufenden Hund
  • Zum Verbot des Kupierens der Hunderute
  • Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen
  • Wie sind Verletzungen von Kindern durch Hunde zu verhindern?
  • Tierheimordnung, Muster
  • Der Blindenführhund - Eine Entscheidungshilfe für blinde und sehbehinderte Menschen

4. Heimtiere, Zoofachhandlungen, Tierbörsen

  • Checkliste für die Beurteilung von Amphibienhaltungen im Zoofachhandel
  • Börsen: Richtlinien Vögel
  • Börsen: Richtlinien Fische
  • Börsen: Richtlinien Reptilien
  • Kleintiermärkte und -börsen (Richtlinien für Geflügel, Tauben und Kleinsäuger)
  • Checkliste zur Überprüfung der Frettchenhaltung im Zoofachhandel
  • Checkliste zur Überprüfung Zoofachhandel
  • Flugunfähigmachen von Papageienvögeln
  • Checkliste für die Beurteilung von Reptilienhaltungen im Zoofachhandel
  • Transport von Heimtieren
  • Reptilien: Checkliste für die Beurteilung von Terrarienabteilungen im Großhandel
  • Checkliste zur Überprüfung von Vogelhaltungen im Zoofachhandel
  • Vogelspinnen: Checkliste für die Beurteilung von Terrarienabteilungen im Zoofachhandel
  • Zierfischhaltungen: Checkliste zur Überprüfung im Zoofachhandel
  • Zierfischhaltung: Checkliste zur Überprüfung im Großhandel und bei Importeuren
  • Merkblatt für Tierhalter - Europäische Landschildkröten
  • Merkblatt für Tierhalter - Degus
  • Merkblatt für Tierhalter - Chinchillas
  • Merkblatt für Tierhalter - Gerbils
  • Merkblatt für Tierhalter - Hamster
  • Merkblatt für Tierhalter - Kaninchen
  • Merkblatt für Tierhalter - Mäuse
  • Merkblatt für Tierhalter - Meerschweinchen
  • Merkblatt für Tierhalter - Ratten
  • Merkblatt für Tierhalter - Kanarienvögel
  • Merkblatt für Tierhalter - Wellensittiche
  • Merkblatt für Tierhalter - Unzertrennliche
  • Merkblatt für Tierhalter - Nymphensittiche
  • Merkblatt für Tierhalter - Graupapageien
  • Merkblatt für Tierhalter - Amazonen
  • Stellungnahme zur Handaufzucht von Papageien
  • Heimtierhaltung: Tierschutzwidriges Zubehör

5. Wildtiere und Jagd

  • Hinweise für die Überwachung von Greifvogelhaltung
  • Fang von Wirbeltieren aus tierschutzrechtlicher Sicht
  • Forstgatter und Tierschutz
  • Fütterung von Schalenwild aus Sicht des Tierschutzes
  • Haltung von Greifvögeln
  • Jagd und Tierschutz - Wildbretqualität
  • Tierschutz für Jäger
  • Nottötung von Wildtieren
  • Wildtiere als Opfer des Straßenverkehrs

6. Transport

  • Transport von Schlachtgeflügel durch Privatpersonen
  • Versorgungsstationen für Tiertransporte
  • Behandlung und Transport kranker oder verletzter Nutztiere

7. Betäubung, Schlachtung, Tötung

  • Kaninchenbetäubung
  • Schlachtbetriebe, Checkliste zur Überprüfung von Schlachtbetrieben nach der Tierschutz-Schlachtverordnung
  • Tierschutzgerechtes Betäuben u. Töten von Pferden
  • Töten größerer Tiergruppen im Seuchenfall
  • Tierschutzgerechtes Schlachten von Rindern, Schweinen, Schafen u. Ziegen

8. Tierversuche und Versuchstierhaltung

  • Immunisierung, Tierschutzaspekte bei der Immunisierung von Versuchstieren
  • Antikörper, Gewinnung von Antikörpern aus dem Hühnerei
  • Frösche, Haltung von Wasser- und Krallenfröschen
  • Hunde, Tiergerechte Haltung von Versuchshunden
  • Katzen, Tiergerechte Haltung von Versuchskatzen
  • Legehennen, Tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren
  • Meerschweinchen, Tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren
  • Rhesusaffen, Tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren
  • Schaf und Ziege, Tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren
  • Schweine, Tierschutzgerechte Haltung von Versuchstieren
  • Der Tierschutzbeauftragte
  • Tierversuch, Zur ethischen Abwägung bei der Planung von Tierversuchen
  • Tierversuch, Empfehlung zur Planung und Durchführung
  • Versuchstiere, Schmerz beim Versuchstier
  • Versuchstiere, Zur Schmerzbehandlung beim Versuchstier
  • Versuchstiere, Haltung, Transport und tierschutzgerechtes Töten von Versuchsfische
  • Kennzeichnung von Versuchstieren
  • Empfohlene maximale Injektionsvolumina bei Versuchstieren
  • Kriterien zur vorzeitigen Tötung von tumortragenden Mäusen und Ratten im Versuch
  • Tiergerechte Haltung von Versuchskaninchen
  • Haltungsempfehlungen für maulbrütende afrikanische Buntbarsche

9. Tierschutzethik

  • Ethische Aspekte des Tötens von Tieren
  • Codex veterinarius

 

Deutscher Tierschutzbund e.V.

1. Broschüren zur Heimtierhaltung

  • Broschüren zur Heimtierhaltung
  • Die Haltung von Aquarienfischen
  • Die Haltung von Goldhamstern
  • Die Haltung von Hunden
  • Der Hund aus zweiter Hand
  • Tierschutz-Hundeverordnung
  • Die Haltung von Katzen
  • Das Katzenelend
  • Die Haltung von Meerschweinchen
  • Artgerechte Pferdehaltung
  • Die Haltung von Ratten
  • Welches Tier passt zu mir?
  • Die Haltung von Wellensittichen und Kanarienvögel
  • Die Haltung von Zwergkaninchen

2. Broschüren zu Wildtieren

  • Igelschutz - aber wie?
  • Stadttaube und Mensch
  • Die Jagd
  • Winterfütterung der Vögel

3. Broschüren zu Tieren in der Landwirtschaft

  • Die Haltung von Legehennen
  • Schweine - Haltung und Verhalten

 

Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) e.V.

Haltungsrichtlinien, Artenlisten und weitere nützliche Informationen unter anderem zu folgenden Spezies:

  • Agamen
  • Anuren
  • Chamäleons
  • Echsen
  • Iguana
  • Krokodile
  • Lacertiden
  • Schildkröten
  • Schlangen
  • Skinke
  • Urodela
  • Warane

 

Europäische Verband für Geflügel-, Tauben-, Vogel-, Kaninchen- und Caviarzucht

Richtlinien zur Haltung von Ziergeflügel

Aus dem Inhaltsverzeichnis:

2. Hühnervögel


2.1 Grundsätzliches zur Haltung von Pfauen / Tabelle Pfauen
2.2 Grundsätzliches zur Haltung von Edelfasanen / Tabelle Edelfasane
2.3 Grundsätzliches zur Haltung von Kragenfasanen / Tabelle Kragenfasane
2.4 Grundsätzliches zur Haltung von Langschwanzfasanen / Tabelle Langschwanzfasane
2.5 Grundsätzliches zur Haltung von Koklassfasanen / Tabelle Koklassfasan
2.6 Grundsätzliches zur Haltung von Ohrfasanen / Tabelle Ohrfasane
2.7 Grundsätzliches zur Haltung von Blutfasanen / Tabelle Nepal-Blutfasan
2.8 Grundsätzliches zur Haltung von Glanzfasann / Tabelle Gelbschw. Glanzfasan
2.9 Grundsätzliches zur Haltung von Satyrhühnern / Tabelle Satyrhühner
2.10 Grundsätzliches zur Haltung von Wallichfasanen / Tabelle Wallichfasan
2.11 Grundsätzliches zur Haltung von Pfaufasanen / Tabelle Pfaufasane
2.12 Grundsätzliches zur Haltung von Huhnfasanen / Tabelle Huhnfasane
2.13 Grundsätzliches zur Haltung von Argusfasanen / Tabelle Malaiischer Argusfasan
2.14 Grundsätzliches zur Haltung von Kammhühnern / Tabelle Kammhühner
2.15 Grundsätzliches zur Haltung von Steinhühnern / Tabelle Steinhühner
2.16 Grundsätzliches zur Haltung von Frankolinen / Tabelle Halsbandfrankolin
2.17 Grundsätzliches zur Haltung von Sandhühnern / Tabelle Persisches Sandhuhn
2.18 Grundsätzliches zur Haltung von Hügel- u.Bambush. / Tabelle Hügel- und Bambushühner
2.19 Grundsätzliches zur Haltung von Wachteln / Tabelle Wachteln
2.20 Grundsätzliches zur Haltung von Rausfusshühnern / Tabelle Raufusshühner

3. Entenvögel

3.1 Grundsätzliches zur Haltung von Schwänen / Tabelle Schwäne
3.2 Grundsätzliches zur Haltung von Gänsen / Tabelle Gänse
3.3 Grundsätzliches zur Haltung von Halbgänsen / Tabelle Halbgänse
3.4 Grundsätzliches zur Haltung von Hühnergänsen / Tabelle Hühnergänse
3.5 Grundsätzliches zur Haltung von Pfeifgänsen / Tabelle Pfeifgänse
3.6 Grundsätzliches zur Haltung von Gründelenten /Tabelle Gründelenten
3.7 Grundsätzliches zur Haltung von Glanzenten /Tabelle Glanzenten
3.8 Grundsätzliches zur Haltung von Tauchenten /Tabelle Tauchenten
3.9 Grundsätzliches zur Haltung von Meeresenten /Tabelle Meeresenten
3.10 Grundsätzliches zur Haltung von Sägern /Tabelle Säger

 

Das Aufführen aller Details zu jeder Tierart würde den Rahmen dieses Internetauftrittes sprengen. Bitte stellen Sie mir Ihre Frage(n).

 

Gerichtsurteile zum Tierschutz

Das Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) hat eine Sammlung von Urteilen zu Tierschutzrechtsfällen auf seiner Homepage veröffentlicht. Neben der Recherche in der Fallsammlung von “Amtshaftung” bis “Zucht” ist auch eine Suche über Rechtsbereich (Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) , Fallbereich und frei wählbarem Begriff möglich. Außerdem gibt es einen Link zur Homepage des Landestierschutzbeauftragten.

 

Die Entscheidung des Amtstierarztes: Willkür?!

Von Zeit zu Zeit  erreicht mich Kritik an der Entscheidung eines Veterinäramtes. Der Bürger erwartet als Ergebnis der Bearbeitung seiner Tierschutz-Anzeige eine Antwort zugunsten des Tieres, weil die Beurteilung der bisherigen und die Einforderung anderer Haltungsbedingungen auf gefühlsmäßiger Basis erfolgt.  Der amtliche Tierarzt ist jedoch nur im Ausnahmefall ein überzeugter Tierschützer und außerdem bei seinem Entschluß an die tierschutzrelevanten Rechtsnormen gebunden.

In diesem Zusammenhang seien zwei Beispiele näher erläutert:

1. Anbindehaltung eines Hundes an einer Kette oder Strick

Wenn... = Tatbestand, dann... = Rechtsfolge

Wenn ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 der Tierschutzhundeverordnung vorliegt. dann handelt es sich nach § 12 Abs. 4 der  Tierschutzhundeverordnung um eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Behörde leitet ein entsprechendes Verfahren ein. Dieses kann in der Verhängung eines Bußgeldes münden. Parallel wird der Halter des Hundes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens per Bescheid beauflagt, in einer angemessenen Frist für eine rechtskonforme Unterbringung zu sorgen.         

       

Es handelt sich um eine Rechtsnorm, die vollständig geregelt ist.

2. Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden

Wenn... = Tatbestand, dann... = Rechtsfolge

Wenn wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 des Tierschutzgesetzes vorliegen und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden sowie aller Voraussicht nach weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden, dann kann die die zuständige Behörde der verursachenden Person das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen.

Die Rechtsnorm ist unvollständig geregelt. Der amtliche Tierarzt schätzt ein, ob die Voraussetzungen “erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden” vorliegt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Bei Uneinsichtigkeit des Betreuers oder Eigentümers der Tiere kann durch das Veterinäramt ein Haltungsverbot ausgesprochen werden. Es wäre jedoch auch die Verhängung eines in seiner Höhe angemessenen Bußgeldes möglich. Die Forderung nach Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweise (z.B. bei Pferdehaltern in der Kölner Pferdeakademie) ist ebenso denkbar.

 

Das Aufführen aller Details zu jeder Tierart würde den Rahmen dieses Internetauftrittes sprengen. Im Bereich “Service” beantworte ich gern Ihre Fragen.

 

“Der denkend gewordene Mensch erlebt die Nötigung, allem Willen zum Leben die gleiche Ehrfurcht vor dem Leben entgegen zu bringen wie dem seinen. Er erlebt das andere Leben in dem seinen. Als gut gilt ihm, Leben erhalten, Leben fördern, entwickelbares Leben auf seinen höchsten Wert bringen. Als böse: Leben vernichten, Leben schädigen, entwickelbares Leben niederhalten. Dies ist das denknotwendige, universelle, absolute Grundprinzip des Ethischen. Die bisherige Ethik ist unvollkommen, weil sie es nur mit dem Verhalten des Menschen zum Menschen zu tun haben glaubte. In Wirklichkeit aber handelt es sich darum, wie der Mensch sich zu allem Leben, in seinem Bereich befindlichen Leben, verhält. Ethisch ist er nur, wenn ihm das Leben als solches heilig ist, das der Menschen und das aller Kreatur.”

Albert Schweitzer (* 14. Januar 1875 in Kaysersberg bei Colmar, † 4. September 1965 in Lambaréné bei Gabun)

 
 
 
Glückliche Nutztiere?!
Hühner


Eier aus tiergerechter Haltung finden beim Verbraucher immer größeren Anklang, denn sie bieten einen reinen frischen Geschmack und die Gewissheit einer tierartgerechten Haltung.

Herkömmliche Käfige

  • Drahtkäfige mit schrägem Gitterboden
  • Sitzstangen, Einstreu und Nester nicht vorhanden
  • 550 qcm je Henne (weniger als eine DIN-A-4-Seite)
  • nach dem 31.Dezember 2009 in Deutschland verboten
  • nach dem 31.Dezember 2011 in den anderen Mitgliedstaaten der EU verboten (Anmerkung: Zum 1. Februar 2012 werden in 14 EU-Staaten noch ca. 47 Millonen Legehennen in herkömmlichen Käfigen gehalten. “Spitzenreiter” sind Spanien, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass keine illegal erzeugten Eier oder Eiprodukte den nationalen Markt im Zuge des Binnenhandels verlassen. Von der EU-Kommission wurden entsprechende Kontrollen angekündigt.)

Ausgestaltete Käfige

  • Drahtkäfige
  • mit Sitzstangen, Einstreu und Nester
  • 750 qcm je Legehenne
  • nach dem 31.Dezember 2020 verboten

Kleingruppenhaltung

  • Drahtkäfige (Mindestfläche 2,5 qm, Mindesthöhe 50 cm)
  • Sitzstangen, Einstreu und Nester vorgeschrieben
  • 800 qcm je Legehenne

Bodenhaltung

  • nicht mehr als 6000 Legehennen ohne räumliche Trennung
  • Sitzstangen, Einstreu und Nester vorhanden
  • kein Fraulauf vorgeschrieben
  • oft jedoch geschlossener, heller Auslauf (âWintergartenâ)
  • pro qm maximal 9 Legehennen

Volierenhaltung

  • Sonderform der Bodenhaltung
  • Nutzung mehrere Ebenen
    höchstens 18
  • Legehennen pro qm


Freilandhaltung

  • Anforderungen an den Stall wie bei Bodenhaltung
  • Auslauf im Freien (mindestens 4 qm je Legehenne)

Ökologische Erzeugung

  • nicht mehr als 3000 Legehennen in einem Stall
  • mit Sitzstangen, Einstreu und Nester
  • je qm Stallfläche maximal 6 Legehennen
  • u.a. Schnabelkürzen verboten
  • Fütterung mit ökologisch erzeugtes Futter
  • Futter überwiegend aus eigenem Betrieb
  • Bio-Siegel oder Zeichen eines Bio-Anbauverbandes

Legehennen in ökologischer Haltung leben wie ihre Artgenossen in der Freilandhaltung. Es sind jedoch nur erlaubt. Unter anderem sind die Käfighaltung und das systematische Schnabelkürzen Details zu den Haltungsformen von Legehennen sowie der entsprechenden Kennzeichnung der Hühnereier finden Sie auf der Internetseite des aid infodienst Verbraucherschutz Ernährung Landwirtschaft e.V.

 
Muflons

 

Heute trifft man Wild nicht nur in Wald und Flur an. Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe gehen der landwirtschaftlichen Wildhaltung im Zu- oder Nebenerwerb nach, um vorhandene Grünlandflächen sinnvoll zu nutzen. Damwild ist mit Abstand die wichtigste Wildart für die Gatterhaltung, aber auch Rot- und Sikawild eignen sich für diese Haltungsform. Eine weniger große Bedeutung hat Schwarzwild, Mufflons (Bild), Bisons und Wisente. Die Haltung von Wild in Gehegen bedarf einer jagdrechtlichen Genehmigung und einer tierschutzrechtlichen Anzeige.

 
 
© St. Teichmann; Stand: 12.02.2012