Der Strandhund
Der Hund sitzt geduldig im Flur,
was machen die Menschen da nur?
Herrchen packt die letzten Socken ein,
bei Frauchen geht schon nichts mehr rein.
Die Koffer werden in das Auto gestellt,
der Hund sich alsbald daneben gesellt.
Es geht nach Portugal an den Strand,
der Hund träumt vom Wühlen im Sand.
Bald hören alle das Meer rauschen,
und lassen die Alltagssorgen sausen.
Die traditionsreiche Firma GK Airfreight Service - Gradlyn Kennels GmbH mit Sitz in Franfurt/M. (Flughafen) ist der Spezialist für die Reise bzw. den Versand von Tieren. Die Haustiere (Hunde, Katzen, Exoten) sind in guten Händen. Die Kunden waren bisher sehr zufrieden. Das Unternehmen setzt sich auch für den Tierschutz ein. |
Wichtige Regelungen beim Reisen mit Tieren
Hunde, Katzen, Frettchen
A. In Länder innerhalb der Europäischen Unionion
Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003
traten neue Regelungen für das Verreisen mit Hund, Katze oder Frettchen in Kraft.
Die wichtigste Bedingung für die Mitnahme der genannten Tiere zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine wirksame, in den Heimtierpass eingetragene Tollwutimpfung.
Nach § 1 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001
besteht ein wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Tollwut
- im Falle der Erstimpfung von Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt (in der Regel drei bis vier Wochen), oder
- im Falle von Wiederholungsimpfung die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt werden, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt (in der Regel drei Jahre).
Reise mit Welpen, die jünger als drei Monate sind:
Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter drei Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt es keine EU-einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes erfragt werden.
Nach der
Entscheidung 2005/91/EG vom 2. Februar 2005
wird eine Tollwutimpfung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Impfstoff Hersteller für die Erstimpfung in dem Land vorschreibt, in dem die Erstimpfung vorgenommen wird.
Dies gilt auch, wenn Tiere vor Erreichen der drei Monate geimpft werden und der Impfstoffhersteller in einem solchen Falle nach der Erstimpfung eine Auffrischungsimpfung vorschreibt. Demzufolge ist die Verbringung von weniger als drei Monate alten, gegen Tollwut geimpften Tieren erst 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls zulässig. Sind bei diesen jungen Tieren sowohl Erst- als auch Auffrischungsimpfung vorgeschrieben, darf die Verbringung erst 21 Tage nach der Auffrischungsimpfung erfolgen.
Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten zu:
- für Welpen, die vom Muttertier begleitet
werden -> Das Muttertier muss die EU-Reiseregeln erfüllen.
- für Welpen, die nicht vom Muttertier begleitet werden -> Die Welpen müssen mit Mikrochip gekennzeichnet und von einem EU-
Heimtierausweis begleitet sein. Zusätzlich brauchen sie eine schriftliche Erklärung des
Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht,
dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild
lebenden Tieren in Berührung gekommen ist.
Aus Drittländern, die von der EU gleichgestellt oder gelistet sind, dürfen Welpen unter drei Monaten mit einer Genehmigung eingeführt werden, die rechtzeitig vorher bei der Behörde beantragt werden muss, die für den Ort der Einreise zuständig ist.
Die genehmigende Behörde ist in der Regel die oberste Landesbehörde. Bitte fragen Sie das zuständige Veterinäramt nach den genauen Formalitäten.
Eine Genehmigung wird durch die Behörde nur dann erteilt, wenn
- es sich um eine nicht gewerbliche Einfuhr in das Inland handelt und
- die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllt sind.
Die (Weiter-) Verbringung der Welpen in andere Mitgliedstaaten darf nur mit einer gültiger Tollwutimpfung erfolgen. Außerdem sind die Sonderbestimmungen für Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zu beachten.
Aus nicht gelisteten Ländern dürfen Welpen nicht in die EU einreisen. Es gibt diesbezüglich keinerlei Ausnahmen.
Der Heimtierpass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt, das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sein. Bis zum 3. Juli 2011 war eine Tätowierung von Hunde, Katzen und Frettchen für den Grenzübertritt innerhalb der Europäischen Union (ausgenommen für Irland, Großbritannien und Malta) als geeignete Kennzeichnungsmethode akzeptiert. Ab dem 4. Juli 2011 müssen alle Tiere, die in die EU einreisen oder innerhalb der EU verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit einem Chip (Transponder) versehen sein. Tätowierungen, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurden und eindeutig zu lesen sind, werden jedoch ebenfalls als ausreichend angesehen. Ich rate jedoch, um unnötige Verzögerungen an der Grenze zu vermeiden, das Tier chippen zu lassen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover setzt die Einreise in ein anderes EU-Land voraus, dass die Impfung nach der Implantation des Transponders (Chip) erfolge (Aktenzeichen 11 B 3622/09). Nur dann ist der Zusammenhang zwischen der Identität des Tieres und der Durchführung der Tollwutimpfung eindeutig gegeben.
Die Auffassung des Gerichts wird durch die Verordnung (EG) Nr. 438/2010 gestützt. In Anhang Ib Ziffer 2 heißt es: “Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn... der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a (Anmerkung: Verabreichung des Impfstoffes) darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegen.”
Für die Mitnahme von Heimtieren nach den EU-Mitgliedsaaten Finnland, Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich gelten für eine Übergangsfrist zusätzliche Regelungen. Hier ist neben der Tollwutimpfung eine blutserologische Antikörpertitration erforderlich, mit der geprüft wird, ob die Impfung wirksam war. Außerdem müsse bei Reiseantritt in diese Länder eine Zecken- und Echinokokkenbehandlung bescheinigt sein.
Das EU-Parlament hat am 9. März 2010 die
Verordnung (EU) Nr. 438/2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verabschiedet.
Danach gelten die besonderen Einfuhrvorschriften bis zum 31. Dezember 2011. Ab 1. Januar 2012 ist die Bestimmung der Tollwut-Antikörper bei Hunde, Katzen und Frettchen zur Einreise in die genannten Staaten aus Deutschland nicht mehr erforderlich. Außerdem wird die Zeckenbehandlung nur noch empfohlen und nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die EU-Kommision plant, neue Regelungen für die Behandlung des Befalls mit dem Fuchsbandwurm (Echinococcus) festzulegen.
Norwegen (kein Mitgliedstaat der EU), in welchem ebenfalls besondere Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen gelten, ist nicht an diese gesetzliche Frist gebunden.
Aus gegebenen Anlass wird auf die Einreisebedingungen für Schweden besonders hingewiesen:
- Nachweis eines Tollwuttiters über 0,5 IE/ml, Durchführung des Test frühestens 120 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung, jedoch innerhalb der Gültigkeitszeit des Impfpräparates und
- Entwurmung gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus spp.) mit einem Entwurmungsmittel, dass als Wirkstoff “Praziquantel” enthält, Durchführung innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr, Bescheinigung im Heimtierausweis durch den prakt. Tierarzt erforderlich.
Den Heimtierpass stellt jeder prakt. Tierarzt aus. Er damit auch alle damit verbundenen bzw. vorgeschriebenen Tätigkeiten am Tier vor.
Zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören neben Deutschland: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Die oben aufgeführten Vorschriften gelten jedoch auch für Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Entsprechende Veterinärabkommen wurden unterzeichnet.
B. In Länder außerhalb der Europäischen Union
Bei Reisen in Länder außerhalb der Europäischen Union oder bei dem Erwerb von Heimtieren in diesen Ländern solle man sich unbedingt vorher bei den Vertretungen des Urlaubslandes in der Bundesrepublik Deutschland sowie den deutschen Veterinärbehörden nach den Bedingungen erkundigen, um bei der Ein- bzw. Rückreise keine bösen Überraschungen zu erleben.
Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes finden Sie alle Vertretungen fremder Saaten in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Adresse und Telefonnummer des für Sie zuständigen Veterinäramtes finden Sie in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Landestierärztekammer. Im Land Bremen ist die Tierärztekammer beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst (LMTVet) angesiedelt.
Jährlich aktualisierte Einreisebestimmungen sowohl für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch für Drittländer sowie Ratschläge rund um den Urlaub mit Hund, Katze und Frettchen finden Sie auf den Internetseiten der Firmen Intervet und Merial. Es stehen ansprechend gestaltete Broschüren zum Download bereit.
Auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erhalten Sie Tipps zum Reisen mit Heimtieren.
C. (Wieder-) Einreise in die Europäische Union aus Drittländern
Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen in die Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern mit zufrieden stellender Tiergesundheitslage in Bezug auf Tollwut ist eine Gesundheitsbescheinigung
in deutscher Sprache 
und zumindestens
in englischer Sprache 
nach dem Muster der Entscheidung 2004/824/EG vom 1. Dezember 2004 erforderlich.
In diese muss eine wirksame Tollwutschutzimpfung attestiert sein. Die Bescheinigung ist
zumindest in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in englischer Sprache abzufassen. Sie ist in Druckbuchstaben entweder in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats oder in
englischer Sprache auszufüllen. Sie hat aus einem einzigem Blatt (also Vorder- und Rückseite bedrucken) zu bestehen.
Nach dem
Anhang II Teil C der Verordnung 1467/2006/EG vom 4. Oktober 2006
gehören zu den hinsichtlich der Tollwutsituation zufrieden stellenden Ländern: Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bulgarien, Bahrain, Bermuda, Belarus, Kanada, Chile, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Kroatien, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Rumänien, Russische Föderation, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna sowie Mayotte.
Eine elektronisches Kennzeichnung des Tieres (Mikrochip nach ISO-Norm 11784 oder 11785) bzw. eine deutlich erkennbare Tätowierung (nur möglich bis 2. Juli 2011, danach nur noch Mikrochip akzeptiert) ist für die Einfuhr unabdingbar.
Neben einer Gesundheitsbescheinigung nach dem
Muster der Entscheidung 2004/824/EG vom 1. Dezember 2004 
ist bei der Einreise aus oben nicht genannten Drittländern eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe erforderlich, die ein prakt. Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.
Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Tollwutimpfung in den von dem Impfstoffhersteller festgelegten Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt
zu werden. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinreise eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat.
Anstelle der Gesundheitsbescheinigung kann ein entsprechend ausgefüllter EU-Heimtierpass mitgeführt werden. Die Gesundheitsbescheinigung bzw. Abschnitt V des Heimtierpasses wird durch einen amtlichen Tierarzt des Drittlandes ausgefüllt.
Die Einfuhr von Tieren unter drei Monaten, die über keinen gültigen Tollwutimpfschutz verfügen, ist nicht möglich. Hierfür wird keine Genehmigung erteilt.
Bitte informieren Sie iin jedem Fall die deutsche Grenzkontrollstelle rechtzeitig über die Einfuhr des Tieres. Eine Übersendung (z.B. per Fax) der benötigten bzw. vorhandenen Dokumente ca. 2 Wochen vor der Einfuhr ist ratsam. Schwierigkeiten (i.d.R. zeitliche Verzögerungen) bei der Abfertigung an der Grenzkontrollstelle werden so vermieden.
Liste der Grenzkontrollstellen in Deutschland 
Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel)
Ein Pferd muss während des Verbringens - sei es auch nur vorübergehend (z.B. Urlaub, Turnier) - laut Entscheidung 93/623/EWG vom 20. Oktober 1993 von einem Dokument zu dessen Identifizierung (Equidenpass) begleitet sein.
Beim vorübergehenden Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss dem Equidenpass eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster des
Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 
beigefügt sein.
Alternativ dazu kann - sofern z. B. keine Beschränkungen wie im Falle von Pferdepest vorliegen - als Bescheinigungsgrundlage das Muster des
Kapitels VIII des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG vom 20.Oktober 1993 
dienen.
In jedem Fall ist innerhalb von 48 Stunden vor dem Verbringen eine amtstierärztliche Untersuchung des Pferdes erforderlich. Es dürfen ausschließlich klinisch gesunde und transportfähige Pferde verbracht werden.
Bitte vereinbaren Sie mit dem zuständigen Veterinäramt einen diesbezüglichen Termin.
In nachfolgendem Informationsmaterial werden die häufigsten Fragen, welche beim Verbringen von Pferden über Ländergrenzen (EU, Schweiz) hinweg auftreten, beantwortet. Auch auf die Bestimmungen beim Wanderreiten wird eingegangen.
Urlaub/Wanderritt mit dem Pferd in der Europäischen Union und der Schweiz - Fragen und Antworten
Gewerbliches Verbringen bzw. gewerbliche Einfuhr
In der Verordnung (EG) 998/2003 werden nach Artikel 1 “die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
erfüllt werden müssen” festgelegt.
In Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 388/2010 vom 6. Mai 2010 
heißt es: “Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang 1 Teile A und B der in der genannten Verordnung aufgeführten Arten , wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.”
Gemäß Artikel 3 handelt es sich bei “Heimtieren” um: “Tiere der in Anhang 1 genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein”.
Anhang 1 der Verordnung (EG) 998/2003
TIERARTEN
TEIL A:
Hunde,
Katzen
TEIL B;
Frettchen
TEIL C: Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel: alle Arten ((ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 und der Richtlinie 92/65/EWG), Säugetiere: Nager und Hauskaninchen
Wenn ein Tier transportiert wird, das dazu bestimmt ist,
- an einen anderen Besitzer abgegeben oder verkauft zu werden und/oder
- die Gesamtzahl der transportierten Tiere fünf übersteigt und/oder
- es sich um andere als Heimtiere handelt
gelten die Anforderungen für das gewerbliche Verbringen/die gewerbliche Einfuhr.
Dieses sind :
- die Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992

- die Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990
- die Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzverordnung vom 6. April 2005

Mit dem
Beschluss 2010/684/EU vom 10. November 2010 
wird die in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführte Bescheinigung geändert. Durch die Verlängerung deren Geltungsdauer wird das Verbringen von Haushunden, Hauskatzen und Hausfrettchen in größeren Zahlen als fünf zur Teilnahme an Sportveranstaltungen (z.B. Schlittenhund- oder Windhundrennen) sowie Tierschauen vereinfacht.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Verbrausgüterkauf vom 29. März.2006 (Az.: VIII ZR 173/05) ist es für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliegt, deren Umfang, der erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig werden lässt, dadurch indiziert wird, dass für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt wird, das die Kosten zumindest reduzieren soll.
Für natürliche und juristische Personen (also auch „Flugpaten“, Tierschutzvereine, Hilfsorganisationen) gilt bei Vorliegen auch nur einer der oben aufgeführten Voraussetzungen, dass
- das Verbringen von nicht gegen Tollwut geimpften Hundewelpen unzulässig ist. Auf Grund der Rechtslage bezüglich eines wirksamen Impfschutzes gegen Tollwut müssen die Hundewelpen beim gewerblichen Verbringen mindestens 3 Monate und 21 Tage alt sein.
- die Tätigkeit des innergemeinschaftlich gewerbsmäßigen Verbringens oder Einführens von Tieren vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden muss. Der Anzeigende erhält eine Registriernummer.
- eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren vorliegen muss
- eine von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung als Transportunternehmer vorhanden ist. Dies ist nur erforderlich, wenn die Transporte 65 km überschreiten.
- die Tiere 24 Stunden vor dem Verbringen/der Einfuhr durch einen Tierarzt klinisch untersucht wurden. Es muss eine Bescheinigung über die Transportfähigkeit vorliegen.
- die Tiere am Tag der Verbringung über das TRACES-System zu melden sind. Dazu ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Veterinäramt erforderlich.
Das Gutachten des auf Tierschutz spezialisierten Rechtsanwaltes Dr. Konstantin Leondarakis kommt zu dem Ergebnis, dass Tierschutzorganisationen keine Handelsgenehmigung benötigen, da sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Danach bedürfen diese keine Genehmgung zum gewerblichen Handel.
Die Verbringung von Hunden nach Deutschland - Tierschutz und gewerblicher Handel 
Statt gegen seriöse Tierschutzorganisationen sollten die Veterinärbehörden gegen den illegalen Handel mit Hunden vorgehen. So bekomme ich im Rahmen meiner tierärztlichen Tätigkeit regelmäßig Hunde zu Gesicht, welche auf Autobahn-Parkplätzen erworben wurden.
THEMA: Lange Beförderung von Tieren
Bei einer langen Beförderung müssen die Haustiere (Equiden - ausgenommen registrierte Einhufer - und Rinder, Schafe, Ziegen sowie Schweine) in von der zuständigen Behörde zugelassenen Kontrollstellen ruhen und versorgt werden. Die Zulassung ist i.d.R. auf bestimmte Tierarten und -kategorien begrenzt. Zum Beispiel müssen für die Aufnahme laktierender Rinder ausreichende und funktionstüchtige Melkanlagen vorhanden sein. Die Einhaltung der Zulassungsvorraussetzungen ist durch das entsprechende Veterinäramt mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren. In Kapitel V und VI der Verordnung (EG) 1/2005 wird die maximale Beförderungsdauer für jede Tierart und -kategorie definiert. So darf für o.g. Tierarten die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen. Ausnahmen gelten für den Transport mit speziell ausgestatten Viehtransportfahrzeugen.
Ausgewählte Details:
- Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
- Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
- Equiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
- Alle anderen oben aufgeführten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann
die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
- Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als
a) 12 Stunden, Verlade- und Entladezeit nicht mitgerechnet, oder
b) 24 Stunden im Falle von Küken aller Arten, sofern die Beförderung
innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf stattfindet.
- Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen mitgeführt werden.
Für den Luft- oder Seetransport gibt es zum Teil abweichende Bestimmungen.
Gewerbliche Einfuhr
- Einfuhr über eine zugelassene Grenzkontrollstelle,
- Gesundheitsbescheinigung nach Entscheidung 79/542/EWG vom 21. Dezember 1976

- ggf. Bestimmung des Impftiters der Tollwut-Antikörper
Außerdem besteht gemäß Artikel 4 der Entscheidung 79/542/EWG ein Verbot der Einfuhr von Tieren aus nicht gelisteten Drittländern.
Das Aufführen aller Details zu jeder Tierart würde den Rahmen dieses Internetauftrittes sprengen. Im Bereich “Service” beantworte ich gern Ihre Fragen. |